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Ein BEISPIEL, vom Tennisclub Anonym

 

 

 

Statuten

 

 

TC Tennisclub Anonym - S t a t u t e n (Beiträge)

 

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen: TC Tennisclub Anonym (kurz TC - Anonym).

(2) Er hat seinen Sitz in: Anonym und erstreckt seine Tätigkeit auf Anonym.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2 - Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

 

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

 

(1) Der Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:

1. Sportausübung im Bereich Tennis.

2. Abhaltung von Tennismeisterschaften (intern sowie im Bereich Anonym).

 

(2) Die finanziellen Mitteln werden wie folgt erreicht:

1. Mitgliedsbeiträge

2. Anonym (Anonym).

 

§ 3 - Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, Anonym.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, Anonym

Ehrenmitglieder sind Personen,

die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

 

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können alle physischen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern

entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von

Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes

durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von

Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst

mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

 

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch

Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch

Streichung und durch den Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss

dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.

Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz

zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im

Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen

Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen

grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens

verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung

zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten

Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes

beschlossen werden.

 

 

§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.

Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive

Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach

Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und

der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die

Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen

Zahlung der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung

beschossenen Höhe verpflichtet.

 

 

§ 7 - Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die

Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

 

§ 8 - Die Generalversammlung

 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3

Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des

Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich

begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf

Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.

(3 ) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen

vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der

Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor

dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag

auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -

können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,

stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.

Jedes Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen

Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein

anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller

stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig.

Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung

30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht

auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung

erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,

mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst

werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei

dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist,

so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

 

§ 9 - Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes

und des Rechnungsabschlusses.

b) Beschlussfassung über den Voranschlag.

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der

Rechnungsprüfer.

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und er Mitgliedsbeiträge

für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f) Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige

Auflösung des Vereines.

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der

Tagesordnung stehenden Fragen.

 

 

§ 10 - Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem

Obmann und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter,

dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie drei Beiräten.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei

Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein

anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche

Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von

seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen

wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten

anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)

erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung

(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand

oder einzelne Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt

erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des

Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung

zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.

Kotoptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 11 - Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle

Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan

zugewiesen sind.

In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des

Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Generalversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

d) Verwaltung des Vereinsvermögens;

e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

f) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

 

§ 12 - Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung

des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen.

Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im

Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der

Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung

selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen

Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte

zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung

und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines

verantwortlich.

(4) Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein

verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,

des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

 

 

§ 13 - Die Rechnungsprüfer

 

(1) Die drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die

Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die

Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung

über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des

§ 10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

 

 

§ 14 - Art der Schlichtung von Streitigkeiten

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet

das Vereinsschiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei

Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein

weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner

Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem

Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

§ 15 - Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke

einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -

über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen

und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven,

verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss,

soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,

die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

 

§ 16 - Spielsystem - Reservierung - sonstige Regelungen

 

(1) Jedes Mitglied erhält einen Schlüssel für die Tennisplätze und das Clubhaus

(Schlüsseleinsatz S 200,-).

(2) Die Spielzeit beträgt pro Spieler grundsätzlich eine Stunde und beginnt jeweils

zur vollen Stunde.

(3) Bevor eine Spielstunde endet und die nächsten Spieler den Platz betreten,

ist der Platz sorgfältig mit den bereitgestellten Schleppnetzen abzuziehen. Auch ist

dafür zu sorgen, dass genügend beregnet wird.

(4) Jedes Mitglied kann von Montag bis Sonntag in der Zeit von 07.00 (oder auch

früher) bis 17.00 Uhr generell auch 2 Stunden im voraus reservieren.

In der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr darf nur eine Stunde reserviert werden.

(5) Bei einer 10-minütigen Verspätung verfällt die reservierte Stunde.

(6) Nichtmitglieder können sich grundsätzlich nicht eintragen. Nichtmitglieder

dürfen außerdem in der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht spielen, es sei denn,

es ist keine Reservierung durch Mitglieder erfolgt.

(7) Kinder bis zum 15. Lebensjahr dürfen die Tennisplätze nur von Montag bis

Freitag in der Zeit von 07.00 bis 17.00

Uhr mittels Reservierung benützen. Außerhalb dieser Zeiten kann er auch benützt

werden, falls keine Reservierungen durch Mitglieder über 15 Jahren erfolgt ist.

(8) Jedes Mitglied oder Nichtmitglied hat nach Spielende den Tennisplatz bzw.

das Clubhaus (falls Letztanwesender) zu versperren und auch für die nötige

Ordnung (Flaschen, Gläser, Abfälle usw. wegräumen) zu sorgen!

(9) Das Clubhaus darf auf keinen Fall mit Tennisschuhen (außer geputzten)

betreten werden.

(10) Vor Benützung eines Tennisplatzes ist jedenfalls immer in der

Reservierungsliste der Name für die Spieldauer einzutragen. Streichungen

oder Radierungen ist strengstens verboten, es sei denn, man hat sich verschrieben.

(11) Ist an den Eingängen zu den Plätzen die Tafel "Platz gesperrt" angebracht,

so darf auf keinen Fall auf den Plätzen gespielt werden. Der Anschlag dieser

Tafeln bzw. die Entfernung obliegt ausschließlich dem Platzwart oder

gegebenenfalls einem Vorstandsmitglied.

 

TC Tennisclub Anonym

Der Obmann Anonym

 

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