Ein
BEISPIEL, vom Tennisclub Anonym
Statuten
TC
Tennisclub Anonym
- S t a t u t e n (Beiträge)
§ 1 -
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der
Verein führt den Namen: TC Tennisclub Anonym (kurz TC - Anonym).
(2) Er
hat seinen Sitz in: Anonym und erstreckt seine Tätigkeit auf Anonym.
(3) Die
Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 -
Vereinszweck und Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes
Der
Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
(1) Der
Verein wird folgende Tätigkeiten ausüben:
1.
Sportausübung im Bereich Tennis.
2.
Abhaltung von Tennismeisterschaften (intern sowie im Bereich Anonym).
(2) Die
finanziellen Mitteln werden wie folgt erreicht:
1.
Mitgliedsbeiträge
2. Anonym (Anonym).
§ 3 - Arten
der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder.
(2)
Ordentliche Mitglieder sind jene, Anonym.
Außerordentliche
Mitglieder sind solche, Anonym
Ehrenmitglieder
sind Personen,
die hierzu
wegen besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.
§ 4 -
Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins können alle physischen sowie juristische
Personen werden.
(2) Über
die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet
der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen
verweigert werden.
(3) Die
Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die
Generalversammlung.
(4) Vor
Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von
Mitgliedern
durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst
mit
Konstituierung des Vereines wirksam.
§ 5 -
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust
der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch
Streichung
und durch den Ausschluss.
(2) Der
Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem
Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden.
Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Die
Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
zweimaliger
Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im
Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
(4) Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt
werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung
zulässig,
bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten
Gründen
von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes
beschlossen
werden.
§ 6 -
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das
Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften
zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und
der Zweck
des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten
und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung
der Mitgliedsgebühren in der von der Generalversammlung
beschossenen Höhe
verpflichtet.
§ 7 -
Vereinsorgane
Organe
des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die
Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht.
§ 8 -
Die Generalversammlung
(1) Die
ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von 3
Monaten
nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes
oder der ordentlichen Generalversammlung, oder auf schriftlich
begründeten
Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf
Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
(3 )
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen
vor dem
Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem
Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5)
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag
auf
Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung -
können
nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei
der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt,
stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder.
Jedes
Mitglied hat eine Stimme (Juristische Personen werden durch einen
Bevollmächtigten
vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein
anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die
Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten
Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter Abs. 6) beschlussfähig.
Sind
weniger Mitglieder anwesend, so findet die Generalversammlung
30
Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht
auf die
Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die
Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgen
in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,
mit denen
das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei
Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den
Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei
dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist,
so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 9 -
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a)
Entgegennahme sowie Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des
Rechnungsabschlusses.
b)
Beschlussfassung über den Voranschlag.
c)
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer.
d)
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und er Mitgliedsbeiträge
für ordentliche
und außerordentliche Mitglieder.
e)
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
f)
Entscheidung über Statutenänderung und die freiwillige
Auflösung
des Vereines.
g)
Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung
stehenden Fragen.
§ 10 -
Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar aus dem
Obmann
und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter,
dem
Schriftführer und seinem Stellvertreter, sowie drei Beiräten.
(2) Der
Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden
eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die
Funktionsperiode des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der
Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von
seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
wurden
und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend sind.
(6) Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den
Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein
Stellvertreter.
Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer
durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt
die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die
Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder
einzelne Mitglieder entheben.
(10) Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des
Rücktrittes
des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung
zu
richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw.
Kotoptierung
(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 11 -
Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen
sind.
In seinem
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a)
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses;
b)
Vorbereitung der Generalversammlung;
c)
Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
d)
Verwaltung des Vereinsvermögens;
e)
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
f)
Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 12 -
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der
Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung
des
Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen.
Er führt
den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im
Verzug
ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung
selbständige
Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der
Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu
unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des
Vorstandes.
(3) Der
Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebahrung des
Vereines
verantwortlich.
(4)
Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein
verpflichtende
Urkunden, sind vom Obmann zu unterfertigen.
(5) Im
Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes,
des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 -
Die Rechnungsprüfer
(1) Die
drei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung
über das
Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§ 10 Abs.
3, 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 -
Art der Schlichtung von Streitigkeiten
(1) In
allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet
das
Vereinsschiedsgericht.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird
derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei
Mitglieder
als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit ein
weiteres
Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet
unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das
Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner
Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem
Wissen
und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 15 -
Auflösung des Vereins
(1) Die
freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke
einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die
Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie den Liquidator zu berufen
und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven,
verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss,
soweit
dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen,
die
gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
§ 16 -
Spielsystem - Reservierung - sonstige Regelungen
(1) Jedes
Mitglied erhält einen Schlüssel für die Tennisplätze und das Clubhaus
(Schlüsseleinsatz
S 200,-).
(2) Die
Spielzeit beträgt pro Spieler grundsätzlich eine Stunde und beginnt jeweils
zur
vollen Stunde.
(3) Bevor
eine Spielstunde endet und die nächsten Spieler den Platz betreten,
ist der
Platz sorgfältig mit den bereitgestellten Schleppnetzen abzuziehen. Auch ist
dafür zu
sorgen, dass genügend beregnet wird.
(4) Jedes
Mitglied kann von Montag bis Sonntag in der Zeit von 07.00 (oder auch
früher)
bis 17.00 Uhr generell auch 2 Stunden im voraus
reservieren.
In der
Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr darf nur eine Stunde reserviert werden.
(5) Bei
einer 10-minütigen Verspätung verfällt die reservierte Stunde.
(6)
Nichtmitglieder können sich grundsätzlich nicht eintragen. Nichtmitglieder
dürfen
außerdem in der Zeit von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht spielen, es sei denn,
es ist
keine Reservierung durch Mitglieder erfolgt.
(7)
Kinder bis zum 15. Lebensjahr dürfen die Tennisplätze nur von Montag bis
Freitag
in der Zeit von 07.00 bis 17.00
Uhr
mittels Reservierung benützen. Außerhalb dieser Zeiten kann er auch benützt
werden,
falls keine Reservierungen durch Mitglieder über 15 Jahren erfolgt ist.
(8) Jedes
Mitglied oder Nichtmitglied hat nach Spielende den Tennisplatz bzw.
das Clubhaus
(falls Letztanwesender) zu versperren und auch für die nötige
Ordnung
(Flaschen, Gläser, Abfälle usw. wegräumen) zu sorgen!
(9) Das
Clubhaus darf auf keinen Fall mit Tennisschuhen (außer geputzten)
betreten
werden.
(10) Vor Benützung
eines Tennisplatzes ist jedenfalls immer in der
Reservierungsliste
der Name für die Spieldauer einzutragen. Streichungen
oder
Radierungen ist strengstens verboten, es sei denn, man
hat sich verschrieben.
(11) Ist
an den Eingängen zu den Plätzen die Tafel "Platz gesperrt"
angebracht,
so darf
auf keinen Fall auf den Plätzen gespielt werden. Der Anschlag dieser
Tafeln
bzw. die Entfernung obliegt ausschließlich dem Platzwart oder
gegebenenfalls
einem Vorstandsmitglied.
TC Tennisclub Anonym
Der Obmann
Anonym